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   BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19   

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BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2021,58200)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2021 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2021,58200)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2021 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2021,58200)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GRC Art. 20, Art. ... 51 Abs. 2; AEUV Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 4, Art. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 Buchst. n; Richtlinie 2002/15/EG Art. 2 Abs. 4, Art. 3 Buchst. a Abs. 1 Nr. 1, Art. 3 Buchst. a Abs. 2, Art. 10; VwGO § 89 Abs. 1; ArbZG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und 2, § 21a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 21a Abs. 4, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1; FPersG § 2 Nr. 3 Buchst. a und b; FPersV § 18 Abs. 1 Nr. 14
    Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 EUGrdRCh, Art 51 Abs 2 EUGrdRCh, Art 2 Abs 2 AEUV, Art 4 Abs 2 Buchst b AEUV, Art 2 Abs 1 Buchst a EGV 561/2006
    Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

  • rewis.io

    Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

  • doev.de PDF

    Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. § 21a Abs. 4 ArbZG regelt die Höchstarbeitszeit für Fahrer und Beifahrer im Sinne des Absatzes 1 der Norm nicht abschließend. Ergänzend ist gemäß § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG auf diese Personen § 3 ArbZG nach Maßgabe der in § 21a Abs. 2 bis 8 ArbZG geregelten Abweichungen ...

  • rechtsportal.de

    Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes auf Arbeitszeiten der Fahrer im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

  • datenbank.nwb.de

    Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung tierischer Nebenprodukte

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Entsorgung tierischer Nebenprodukte - und die Arbeitszeit des Fahrpersonals

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 174, 296
  • NVwZ-RR 2022, 380
  • NZA-RR 2022, 234
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 15 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wonach das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden, bereits entschieden, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten keine im Recht der Union begründete Rechtsetzungsbefugnis verleiht, sondern sich darauf beschränkt, ihre nach nationalem Recht bestehende Befugnis anzuerkennen, solche günstigeren Bestimmungen außerhalb des durch die Richtlinie geschaffenen Regelungsrahmens vorzusehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 [ECLI:EU:C:2019:981], TSN, AKT - Rn. 49, unter Hinweis auf das Urteil vom 10. Juli 2014 - C-198/13 [ECLI:EU:C:2014:2055], Julián Hernández u.a. - Rn. 44).

    Als solche Regelungen sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Arbeitszeit- und Arbeitsschutzrecht alle Vorschriften einzuordnen, die strengere - und deshalb für den Arbeitenden günstigere, ihn besser schützende - Anforderungen stellen als die unionsrechtlichen Mindestvorschriften, ohne sonstige Bestimmungen der Richtlinie oder deren Kohärenz und Ziele zu beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17, TSN, AKT - Rn. 50 f. u. 53).

    Der bloße Umstand, dass nationale Maßnahmen zu einem Bereich gehören, in dem die Union über Zuständigkeiten verfügt, führt nicht dazu, dass sie in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen und die Charta anwendbar wird (EuGH, Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17, TSN, AKT - Rn. 42 und 46).

    Sie wird daher auch nicht vom Anwendungsbereich der Charta umfasst, so dass deren Bestimmungen nicht zur rechtlichen Beurteilung herangezogen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17, TSN, AKT - Rn. 52 f.).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Art. 6 und 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung sowie dem in Art. 2 Abs. 4 der Fahrpersonalrichtlinie klargestellten systematischen Verhältnis der unionsrechtlichen Lenk- und Arbeitszeitregelungen ist die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu verneinen, dass - auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen - keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 16 ff., vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports - Rn. 33 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio Italian Management Rn. 39).

    Danach ist das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht nicht zur Vorlage verpflichtet, wenn die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (stRspr, vgl. zuletzt EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, Consorzio Italian Management - Rn. 33 m.w.N.).

    Wird dem in letzter Instanz entscheidenden einzelstaatlichen Gericht das Vorliegen voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen - von Gerichten ein und desselben Mitgliedstaats oder zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten - zur Auslegung einer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Vorschrift des Unionsrechts zur Kenntnis gebracht, muss es bei seiner Beurteilung zwar besonders sorgfältig vorgehen und dabei insbesondere das mit dem Vorabentscheidungsverfahren angestrebte Ziel, die einheitliche Auslegung des Unionsrechts zu gewährleisten, berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, Consorzio Italian Management - Rn. 49).

    Die Verpflichtung zur Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV kann hingegen entfallen, wenn eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, gleich in welcher Art von Verfahren sich diese Rechtsprechung gebildet hat, und selbst dann, wenn die strittigen Fragen nicht vollkommen identisch sind (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, Consorzio Italian Management - Rn. 36 m.w.N.).

  • BAG, 19.05.2021 - 5 AS 2/21

    Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - (NZA 2012, 796 Rn. 21) die Auffassung vertreten hat, für Fahrer und Beifahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG gelte nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG, nicht aber die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG, hat der zuständige Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Anfrage des erkennenden Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 - NZA 2021, 1131) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Art. 144 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mitgeteilt, dass er daran nicht festhält (BAG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 AS 2/21 - NZA 2021, 1134).

    Die Hinweise des Bundesarbeitsgerichts auf mögliche Bedenken (BAG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 AS 2/21 - NZA 2021, 1134 Rn. 17 f.) und die von der Klägerin aufgeworfene, diese Hinweise aufnehmende Frage:.

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Art. 6 und 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung sowie dem in Art. 2 Abs. 4 der Fahrpersonalrichtlinie klargestellten systematischen Verhältnis der unionsrechtlichen Lenk- und Arbeitszeitregelungen ist die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu verneinen, dass - auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen - keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 16 ff., vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports - Rn. 33 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio Italian Management Rn. 39).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-198/13

    Julian Hernández u.a.

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu Art. 15 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, wonach das Recht der Mitgliedstaaten unberührt bleibt, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere nationale Vorschriften anzuwenden, bereits entschieden, dass diese Vorschrift den Mitgliedstaaten keine im Recht der Union begründete Rechtsetzungsbefugnis verleiht, sondern sich darauf beschränkt, ihre nach nationalem Recht bestehende Befugnis anzuerkennen, solche günstigeren Bestimmungen außerhalb des durch die Richtlinie geschaffenen Regelungsrahmens vorzusehen (EuGH, Urteil vom 19. November 2019 - C-609/17 und C-610/17 [ECLI:EU:C:2019:981], TSN, AKT - Rn. 49, unter Hinweis auf das Urteil vom 10. Juli 2014 - C-198/13 [ECLI:EU:C:2014:2055], Julián Hernández u.a. - Rn. 44).
  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 195/11

    Mehrarbeitsvergütung eines Fahrers - Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - (NZA 2012, 796 Rn. 21) die Auffassung vertreten hat, für Fahrer und Beifahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG gelte nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG, nicht aber die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG, hat der zuständige Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Anfrage des erkennenden Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 - NZA 2021, 1131) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Art. 144 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mitgeteilt, dass er daran nicht festhält (BAG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 AS 2/21 - NZA 2021, 1134).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Art. 6 und 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung sowie dem in Art. 2 Abs. 4 der Fahrpersonalrichtlinie klargestellten systematischen Verhältnis der unionsrechtlichen Lenk- und Arbeitszeitregelungen ist die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu verneinen, dass - auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen - keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Rn. 16 ff., vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports - Rn. 33 und vom 6. Oktober 2021 - C-561/19 [ECLI:EU:C:2021:799], Consorzio Italian Management Rn. 39).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Danach betrifft die Lenkzeitregelung der - inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abgelösten - Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nur eine der Gefahrenquellen für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nämlich zu lange Lenkzeiten des Fahrpersonals; sie wird durch die Richtlinie 2002/15/EG über die Arbeitszeit des Fahrpersonals mit Blick auf Gefahren wegen der übermäßigen Häufung anderer Tätigkeiten "sachgerecht ergänzt" (EuGH, Urteil vom 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 [ECLI:EU:C:2004:497], Königreich Spanien und Republik Finnland - LS 1 und Rn. 36).
  • BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19

    Anfrage bei dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts: Anwendbarkeit des § 3

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - (NZA 2012, 796 Rn. 21) die Auffassung vertreten hat, für Fahrer und Beifahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG gelte nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG, nicht aber die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG, hat der zuständige Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Anfrage des erkennenden Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 - NZA 2021, 1131) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Art. 144 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mitgeteilt, dass er daran nicht festhält (BAG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 AS 2/21 - NZA 2021, 1134).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-223/02

    Spanien / Parlament und Rat - Sozialpolitik

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19
    Danach betrifft die Lenkzeitregelung der - inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abgelösten - Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nur eine der Gefahrenquellen für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nämlich zu lange Lenkzeiten des Fahrpersonals; sie wird durch die Richtlinie 2002/15/EG über die Arbeitszeit des Fahrpersonals mit Blick auf Gefahren wegen der übermäßigen Häufung anderer Tätigkeiten "sachgerecht ergänzt" (EuGH, Urteil vom 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 [ECLI:EU:C:2004:497], Königreich Spanien und Republik Finnland - LS 1 und Rn. 36).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48346
BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2020,48346)
BVerwG, Entscheidung vom 11.11.2020 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2020,48346)
BVerwG, Entscheidung vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 (https://dejure.org/2020,48346)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Geltungsumfang des Arbeitszeitgesetzes für Fahrer; Kalendertägliche Begrenzung der Höchstarbeitszeit; Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf 10 Stunden auch für Fahrer

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1131
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 18.04.2012 - 5 AZR 195/11

    Mehrarbeitsvergütung eines Fahrers - Arbeitszeit

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    a) Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - (NZA 2012, 796) gilt für Fahrer und Beifahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG, nicht aber die werktägliche Höchstarbeitszeit des § 3 ArbZG.

    Für diese Beschäftigten sehe das Arbeitszeitgesetz eine kalendertägliche Betrachtungsweise nicht vor, vielmehr seien die Grenzen des § 3 ArbZG von werktäglich acht bzw. zehn Stunden in die wochenbezogenen Grenzwerte eingeflossen (BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - NZA 2012, 796 Rn. 21).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Art. 6 und 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung sowie dem in Art. 2 Abs. 4 der Fahrpersonalrichtlinie klargestellten systematischen Verhältnis der unionsrechtlichen Lenk- und Arbeitszeitregelungen ist die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu verneinen, dass - auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen - keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Slg. 1982 I-3415 Rn. 16 ff. und vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports - Slg. 2005, I-8192 Rn. 33).
  • VG Hamburg, 12.03.2015 - 17 K 3507/14

    Zur Geltung der werktäglichen Arbeitszeitbegrenzung auf maximal zehn Stunden für

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    a) Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht im Anwendungsbereich des § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG davon aus, dass § 3 ArbZG durch § 21a Abs. 4 ArbZG nicht verdrängt wird, sondern neben diesem anzuwenden ist (vgl. die hier angegriffenen vorinstanzlichen Entscheidungen sowie VG Hamburg, Urteil vom 12. März 2015 - 17 K 3507/14 - juris Rn. 34).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    Nach dem eindeutigen Wortlaut der Art. 6 und 13 Abs. 1 der zitierten Verordnung sowie dem in Art. 2 Abs. 4 der Fahrpersonalrichtlinie klargestellten systematischen Verhältnis der unionsrechtlichen Lenk- und Arbeitszeitregelungen ist die aufgeworfene Frage derart offenkundig zu verneinen, dass - auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender mitgliedstaatlicher Gerichtsentscheidungen - keinerlei Raum für vernünftige Zweifel bleibt (acte clair, vgl. EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1982 - C-283/81 [ECLI:EU:C:1982:335], CILFIT - Slg. 1982 I-3415 Rn. 16 ff. und vom 15. September 2005 - C-495/03 [ECLI:EU:C:2005:552], Intermodal Transports - Slg. 2005, I-8192 Rn. 33).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus BVerwG, 11.11.2020 - 8 C 24.19
    Danach betrifft die Lenkzeitregelung der - inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 abgelösten - Verordnung Nr. 3820/85 nur eine der Gefahrenquellen für die Sicherheit des Straßenverkehrs, nämlich zu lange Lenkzeiten des Fahrpersonals; sie wird durch die Richtlinie 2002/15/EG über die Arbeitszeit des Fahrpersonals mit Blick auf Gefahren wegen der übermäßigen Häufung anderer Tätigkeiten "sachgerecht ergänzt" (EuGH, Urteil vom 9. September 2004 - C-184/02 und C-223/02 [ECLI:EU:C:2004:497], Königreich Spanien und Republik Finnland - Slg. 2004 I-7789 LS 1 und Rn. 36).
  • BAG, 19.05.2021 - 5 AS 2/21

    Beschäftigung im Straßentransport - Höchstarbeitszeiten - Verhältnis von § 21a

    Dies ist - auch im Schrifttum - umstritten (vgl. die ausführlichen Nachweise im Beschluss des BVerwG vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 - Rn. 24 f.) .

    Soweit in diesem Zusammenhang auf den Gesundheitsschutz durch einen Acht-Stunden-Tag verwiesen wird (BVerwG 11. November 2020 - 8 C 24.19 - Rn. 32) , ist das für die Auslegung wenig ergiebig, weil § 21a Abs. 1 Satz 2 iVm. der VO (EG) 561/2006 eine tägliche Lenkzeit von neun Stunden zulässt.

    Der systematische Zusammenhang mit § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 ArbZG (vgl. BVerwG 11. November 2020 - 8 C 24.19 - Rn. 30 f.) ist wenig aussagekräftig.

  • BVerwG, 16.12.2021 - 8 C 24.19

    Anwendbarkeit des Arbeitszeitrechts auf Fahrpersonal im Bereich der Entsorgung

    Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 195/11 - (NZA 2012, 796 Rn. 21) die Auffassung vertreten hat, für Fahrer und Beifahrer im Sinne des § 21a Abs. 1 ArbZG gelte nur die wöchentliche Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG, nicht aber die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG, hat der zuständige Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Anfrage des erkennenden Senats (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2020 - 8 C 24.19 - NZA 2021, 1131) gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes (RsprEinhG) vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661), zuletzt geändert durch Art. 144 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) mitgeteilt, dass er daran nicht festhält (BAG, Beschluss vom 19. Mai 2021 - 5 AS 2/21 - NZA 2021, 1134).
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